Freiwilligen Feuerwehr Neidenbach e. V.
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Neidenbach e.
V. 2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins 3. Der Verein hat seinen Sitz in Neidenbach
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bitburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981, sowie das Rettungswesen und den
Umweltschutz zu fördern. 2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
2.1 ideelle und materielle Unterstützungen des Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Neidenbach 2.2 die soziale Fürsorge der Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen. 2.3 Förderung der
Alterskameraden entsprechend § 2 Abs. 4 der Feuerwehrverordnung (FwVO) 2.4 Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen.
2.5 die Betreuung der Jugendfeuerwehr 2.6 die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
2.7 Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins 1. Die Mitglieder des Vereins sind:
1.1. Feuerwehrangehörige 1.2. inaktive Mitglieder 1.3. Mitglieder der Altersabteilung 1.4. Mitglieder der Jugendfeuerwehr 1.5. Ehrenmitglieder 1.6. fördernde Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist
schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die
Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden sind. 3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. 4. Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen
werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. 2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. 3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten. 2.
Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7 Mittel
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere aufgebracht durch:
1.1. jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. 1.2. freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden) 1.3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 8 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind:
1.1. Mitgliederversammlung 1.2. Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich
aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich in der Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Kyllburg. 3. Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. 4. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten ist
innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1.1 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge 1.2 Wahl des Vorstandes 1.3 Wahl von 2 Kassenprüfern, die alle drei Jahre zu wählen sind 1.4 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
1.5 Genehmigung der Jahresrechung und des neuen Hauhaltsetats 1.6 Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters 1.7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
1.8 Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft 1.9 Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein 1.10 Erlass einer Geschäftsordnung
1.11 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit
beschließen, geheim abzustimmen. 5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
6. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12 Vereinsvorstand 1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
1.1 dem Vorsitzenden 1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden 1.3 dem Kassenverwalter 1.4 dem Schriftführer 1.5 dem Jugendwart 1.6 ein Beisitzer aus den Reihen der Feuerwehrangehörigen
1.7 ein Beisitzer der Altersabteilung 1.8 ein Beisitzer der inaktiven Mitglieder
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, daß der
stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat
die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 4. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 5. Der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr nehmen die Positionen 1.1 und 1.2 als geborene Mitglieder ein. 6. Der
Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten
Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er hat die Kasse einmal jährlich unvermutet zu überprüfen. 7. Der Schriftführer erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden. Schriftstücke die eine Verpflichtung des Vereins darstellen, sind vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen oder vom Vorstand zu beschließen. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift
zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Diese ist bei der nächsten Sitzung zu verlesen. 8. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt der Schriftführer den Geschäftsbericht
und trägt ihn der Mitgliederversammlung vor. 9. Der Jugendwart der Jugendfeuerwehr nimmt die Position 1.5 als geborenes Mitglied ein. Ist er verhindert, übernimmt sein Stellvertreter die Aufgabe. Der Jugendwart
leitet die Jugendfeuerwehr und wacht über deren Aufgabenerfüllung, die der Jugendförderung dient. 10. Der Leiter der Altersabteilung nimmt die Position 1.7 als geborenes Mitglied ein. 11. Der Vorstand beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 12. Sollte aus den fördernden Mitgliedern heraus, die Position des Beisitzers Fördermitglieder nicht besetzt werden,
so bleibt diese Position unbesetzt und die Anzahl der Vorstandsmitglieder reduziert sich auf sieben.
§ 13 Rechnungswesen 1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Er darf Auszahlungen bis zu
einem Betrag von 160,- EURO ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall, sein Stellvertreter,
schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind. 3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht. 6. Der Vorsitzende, oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter, darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 500,- Euro ohne Vorstandsbeschluss tätigen
§ 14 Wahlen 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt und anwesend ist oder seine Zustimmung zur Übernahme eines Wahlamtes erklärt hat. 3. Die Mitglieder des Vorstandes
werden einzeln und geheim gewählt. Zur Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gilt folgende Sonderregelung:
In Anlehnung an das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 2. November 1981, sind bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nur die
aktiven Mitglieder des Vereins stimmberechtigt. Bei mehrheitlich negativem Stimmergebnis ist zunächst das Rücktrittsgesuch des bisherigen Amtsinhabers bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kyllburg einzureichen, bevor Neuwahlen
erfolgen können. Hierfür gelten dann die Wahlbestimmungen des o. g. Gesetzes.
4. Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr gewählt. Von der Mitgliederversammlung muss eine Bestätigung des Jugendwartes sowie seines Stellvertreter erfolgen.
5. Der Beisitzer Altersabteilung wird von den Mitgliedern dieser Abteilung gewählt. 6. Als gewählt gilt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Personen erhalten hat,
oder im zweiten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so werden in ihm nur die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang zur Wahl gestellt. Erbringt
der Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 15 Seelenamt 1. In jedem Jahr ist ein Seelenamt für die gefallenen, vermißten und verstorbenen Mitglieder des Vereins zu bestellen
§ 16 Auflösung 1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und
mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur
Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Feuerwehrkapelle Neidenbach, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen
Bestrebungen und Zielen in der Ortsgemeinde Neidenbach gegründet wird, um es dann diesem neugegründeten Verein zu übergeben. 4. Wird innerhalb von drei Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so verbleibt das Vermögen
endgültig bei der Feuerwehrkapelle.
§ 17 Inkrafttreten 1. Diese Satzung wurde am 24. Januar 2003 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt ab diesem Datum in Kraft.
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